Reglement

16. Internationaler Wettbewerb der Bergweine

Artikel 1

Vorstellung des Internationalen Wettbewerbs der Bergweine
Das CERVIM (Forschungszentrum zum Schutz und Aufwertung des Bergweinbaus) organisiert in Zusammenarbeit mit dem Landesrat für Landwirtschaft und Naturschätze der autonomen Region Aostatal, dem internationalen Önologenverband und dem Verband der italienischen Önologen und Weinbautechniker den 16. Internationalen Wettbewerb der Bergweine.

Der Wettbewerb, an dem jene Weine teilnehmen dürfen, die aus Weinbergen im Gebirge oder an besonders steilen Hängen stammen, steht unter der Schirmherrschaft des internationalen Weinamtes O. I. V. (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin) und stellt einen Anhaltspunkt für die Winzer, die in schwierigen Gegenden arbeiten, dar. Ziel dieser Veranstaltung ist es, die einzigartigen Merkmale dieser Produkte hervorzuheben und den Verbrauchern die mit dem Bergweinbau zusammenhängenden kulturellen Aspekte und die wertvolle Arbeit der Winzer zum Boden- und Umweltschutz näher zu bringen und schätzen zu lassen.

Artikel 2

Der Organisationsausschuss des Wettbewerbs
Der Organisationsausschuss des Wettbewerbs, dem der Präsident des CERVIM vorsitzt, besteht aus sieben Mitgliedern, die jeweils von folgenden Behörden ernannt werden:
  • dem Landesrat für Landwirtschaft und Naturschätze der autonomen Region Aostatal;
  • dem internationalen Weinamt O.I.V. (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin);
  • dem internationalen Önologenverband;
  • dem Verband der italienischen Önologen und Weinbautechniker;
  • dem Ministerium für Forstwirtschaft und Agrar- und Nahrungspolitik;
  • der Aostataler Abteilung des Verbandes der italienischen Weinverkoster;
  • dem Technisch-Wissenschaftlichen Komitee des CERVIM.
Das Verwaltungskomitee muss die Ausführung des 16. Internationalen Wettbewerbs der Bergweine überwachen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

Artikel 3

Teilnahmebedingungen
Am 16. Internationalen Wettbewerb der Bergweine dürfen all jene Weine teilnehmen, die mit Trauben aus Weinbergen, die permanente Strukturschwierigkeiten aufweisen, hergestellt werden. Unter permanenten Strukturschwierigkeiten versteht man z. B.:

  • eine Höhe von über 500 Metern ü.d.M. (mit Ausnahme der Weinberge auf Hochebenen);
  •  Bodenneigungen von über 30%;
  • Weinberge auf Terrassen oder Bodenstufen;
  • Weinberge der kleinen Inseln.
Die Weine müssen mit der Definition des internationalen Codes des O.I.V. übereinstimmen und dürfen von Weinbetrieben aus allen Ländern eingereicht werden. Unter "Betrieb“ versteht man ein Produktionsunternehmen, das sich durch eine Bezeichnung oder einen Firmennamen, welche auch auf den Etiketten der am 16. Internationalen Wettbewerb der Bergweine teilnehmenden Weine erscheinen, erkennen lässt. „Produktionsbetriebe“ sind jene Firmen, die die Trauben oder den Most in Wein verwandeln, Spezialweine vorbereiten, den Wein verarbeiten, um die von den jeweiligen Herkunftsbezeichnungen vorgesehenen Eigenschaften zu erreichen, oder sich um die Verfeinerung und Ablagerung des Produktes kümmern. Am 16. Internationalen Wettbewerb der Bergweine dürfen ausschließlich jene Weinpartien teilnehmen, die aus mindestens 1.000 Flaschen bestehen, deren Fassungsvermögen im Artikel 5 Paragraph d) festgelegt ist.

Vom Wettbewerb ausgeschlossen sind prickelnde Weine, aromatisierte Wein, aromatisierte Getränke mit Weingeschmack und Cocktails verschiedener Produkte. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Weine einzelner oder verbündeter Winzer, die wegen Betrugs oder Panschens in Rechtsverfahren mit rechtskräftigem Urteil verwickelt worden sind.

Artikel 4

Zugelassene Weine
Am 16. Internationalen Wettbewerb der Bergweine dürfen die Weine mit Herkunftsbezeichnung (für die Länder der Europäischen Union v.q.p.r.d.) und die Weine mit geographischen Angaben (gemäß den Vorschriften für die Etikettierung der Weine, die vom internationalen Weinamt O.I.V. in der Versammlung von September 1988 angenommen worden sind) teilnehmen.

Die vorgestellten Weine werden in 10 Kategorien eingeordnet:

  1. stille Weißweine aus der Weinlese 2007;
  2. stille Weißweine aus dem Jahr 2006 und aus vorhergehenden Weinlesen;
  3. stille halbsüße Weißweine (mit einem Zuckerrückstand zwischen 12 und 45 g/l);
  4. stille Rotweine aus der Weinlese 2007;
  5. stille Rotweine aus den Weinlesen 2006 und 2005;
  6. stille Rotweine aus dem Jahr 2004 und aus vorhergehenden Weinlesen;
  7. stille Roséweine;
  8. Schaumweine;
  9. Süßweine (mit einem Zuckerrückstand von über 45 g/l);
  10. Likörweine.
Unter „stille Weine“ versteht man jene Weine, deren natürlicher Kohlendioxidgehalt unter einer Atmosphäre liegt. Nicht zugelassen werden alle im Artikel 3 beschriebenen Weinsorten und all jene Produkte, die sich keiner der oben genannten Gruppen zuordnen lassen.

Die Weinproben, die nicht in die oben genannten Kategorien passen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Der Betrieb hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Teilnahmegebühr und der eingereichten und nicht angenommenen Weinproben.

Artikel 5

Teilnahmemodalitäten
Für jede Weinprobe muss der teilnehmende Betrieb mit Kurier und/oder durch die Post bis spätestens 6. Juni 2008 an die Adresse 16° CONCORSO CERVIM - c/o Cave des Onze Communes - Loc. Urbains, 3 - 11010 Aymavilles (AO) – Italien folgendes Material zukommen lassen:

a) den vollständig ausgefüllten und vom Betriebsleiter unterzeichneten Teilnahmeantrag. Man benütze das beiliegende Formular, das man sich auch beim Sekretariat des CERVIM (Loc. Teppe, 27 - I-11020 Quart (AO) - Tel 0039/0165775792 Fax 0039/0165771925) oder direkt im Internet unter www.cervim.org besorgen kann.

b) 3 Etikette und eventuelle Kontrolletikette, wie sie auf den am Wettbewerb teilnehmenden Weinflaschen erscheinen, und, wenn möglich, Unterlagen, Bilder und beschreibende technische Karten;

c) den Überweisungsbeleg der Einzahlung von 30,00 e + MwSt. 20% (Gesamtbetrag 36,00 e) für jede Weinsorte als Organisationskostenerstattung.
Für die Geldüberweisung sind folgende Bankverbindungen zu benutzen: Unicredit Private Banking Zweigstelle von Aosta ABI 03223 CAB 01200 c/c CIN O - BIC UNCRIT2T – IBAN IT/50/O/03223/01200/000060043906; Kontoinhaber: CERVIM. Auf der Überweisung müssen der Firmenname des teilnehmenden Betriebs und der Zahlungszweck „16° Concorso Internazionale Vini di Montagna“ deutlich genannt werden (eventuelle Bankgebühren zulasten des Absenders). Vom Wettbewerb ausgeschlossen werden die Weine jener Betriebe, welche die Einschreibegebühr nicht gezahlt haben.

d) 6 vollständig etikettierte und im gleichen Karton verpackte Flaschen aus der gleichen Weinpartie. Ihr Fassungsvermögen soll von 0,750 Litern oder, nur im Falle von Süß- und Likörweinen, von 0,500 oder 0,375 Litern sein.
Auf den Weinkarton muss deutlich geschrieben werden: “CAMPIONE NON COMMERCIALE” (Warenmuster außer Handel), geschickt an die Adresse „16° CONCORSO CERVIM – c/o Cave des Onze Communes – Loc. Urbains, 3 - 11010 Aymavilles (AO) – Italien”;

e) das Entnahmeprotokoll (beiliegendes Formular, das man sich auch beim Sekretariat vom CERVIM besorgen kann) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, wo die teilnehmende Firma ihren Sitz hat. Der Betrieb verpflichtet sich, dem mit der Weinprobenentnahme betrauten Personal Eintritt in seine Räumlichkeiten zu gewähren.

f) die Analysenbescheinigung, die auch vom Kellereilabor ausgestellt werden kann und mindestens folgende Angaben beinhalten muss:

  • Alkoholwert bei einer Temperatur von 20° C;
  • Reduktionszucker g/l;
  • sämtlichen Säuregehalt in g/l, als Weinsäure oder Schwefelsäure angegeben;
  • sämtliches Schwefeldioxid;
  • freies Schwefeldioxid;
  • Druck (im Falle von Schaumweinen);
  • flüchtigen Säuregehalt pro mille.
In der Bescheinigung müssen außerdem der Name des Betriebs und des teilnehmenden Weines und alle zur Identifizierung der Weinprobe nützlichen Informationen stehen. Das Verwaltungskomitee behält sich das Recht vor, eigene Vergleichs- und Kontrollanalysen durchführen zu lassen.

g) für die Weine mit Herkunftsbezeichnung das Schreiben der zuständigen Behörde zur Bestätigung der Herkunft und der Bezeichnung des Weines.
Zusammen mit dem oben aufgelisteten Material muss der Betrieb das Informationsschreiben und die Erlaubnis zur Verwendung der Personaldaten (laut Rechtsverordnung 196/2003) mit Stempel und Unterschrift des legalen Vertreters des Betriebs einsenden. Wenn man mehrere Weinproben schickt, genügt ein einziges Exemplar des Informationsschreibens und der Erlaubnis zur Verwendung der Personaldaten. Das Informationsmaterial und die Weinproben sollen in einem einzigen Karton versandt werden.

Artikel 6

Verantwortung der Veranstalter
Die Organisatoren übernehmen keine Verantwortung für die Ware, die eventuell nach Einsendetermin ankommt, für den totalen oder partiellen Verlust der Weinproben während des Transports und für chemisch-physische und organoleptische Veränderungen der Weinproben, die auf Temperaturschwankungen, Brüche oder andere während der Beförderung auftretende Anomalien zurückzuführen sind.

Für alle Versand-, Verzollungs- und Frachtkosten kommen die teilnehmenden Betriebe selbst auf. Das Geld zur Deckung dieser Spesen muss direkt dem Spediteur gegeben werden.

Die Weine, welche diese Vorschriften nicht beachten, werden nicht in den Wettbewerb aufgenommen. Die Weinproben, die nicht in Ordnung sind, werden nicht angenommen und deshalb automatisch vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Dies gibt dem Betrieb nicht das Recht, die Rückerstattung der eventuell bereits bezahlten Teilnahmegebühr zu verlangen. Den Versabd übernimmt der Betrieb somit auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr. Die Weinproben, die mit Portogebühr zulasten des Empfängers geschickt werden, werden abgelehnt.Die abgelehnten Weinproben werden nicht zurückgeschickt.

Artikel 7

Aufbewahrung der zum Wettbewerb zugelassenen Weinproben
Nach dem Erhalt der Weinproben wird sie die Organisation bis zur Verkostung nach den strengsten Regeln der Weintechnik aufbewahren.

Bevor sie von den Kommissionen geprüft werden, erhalten die Weinproben zwei Codes, die für ihre Anonymität sorgen sollen:

  • den ersten vergibt die Organisation selbst, wenn sie die Weinprobe in Empfang nimmt;
  • der zweite stammt von einem Notar oder Rechtsanwalt, den das CERVIM auswählt und der mit Weinbau und –handel nichts zu tun hat. Dieser zweite Code wird vergeben, bevor die Weinprobe der Prüfungskommission vorgeführt wird.
Die beauftragte Person wohnt den verschiedenen Phasen des Wettbewerbs bei und kann bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Hilfe von Vertrauensleuten in Anspruch nehmen. Sie kümmert sich außerdem um die Formalitäten und Durchführungskriterien und bewahrt die Weinproben seit ihrer Anonymisierung bis zur Abfassung der Ranglisten auf. Auch das Abfassen der Ranglisten für jede Weingruppe steht ihr zu.

Artikel 8

Juryzusammensetzung und Bewertungsmethode
Die Jury setzt sich aus verschiedenen Kommissionen zusammen. Jede Kommission besteht ihrerseits aus:

  • zwei italienischen Technikern (die aus dem Verzeichnis des Verbandes der italienischen Önologen und Weinbautechniker ausgelost werden);
  • einem ausländischen Techniker (der aus dem Verzeichnis des internationalen Önologenverbandes ausgelost wird);
  • einem erfahrenen Verkoster als Vertreter einer Region, die Mitglied vom CERVIM ist;
  • einem Journalisten der internationalen Fachpresse.
Das angewandte Bewertungsverfahren ist das des „Internationalen Verbandes der Önologen“.

Jedes Mitglied der Kommission gibt eine eigene Bewertung ab.
Falls ein oder mehrere Mitglieder der Prüfungskommission während der sensoriellen Analyse ausfallen sollten, können sie auch von italienischen Technikern und/oder Journalisten, die der Kommissionenpräsident ernennt, ersetzt werden. Als Ersatzpersonen taugen aber nicht diejenigen, die direkt oder indirekt zur Organisation des Wettbewerbs beigetragen haben.

Die Jury spricht unanfechtbare Urteile aus. Aus Diskretionsgründen wird nur die Liste der preisgekrönten Weine bekannt gegeben. Geheim gehalten werden hingegen das Verzeichnis der am Wettbewerb teilnehmenden Betriebe und die den einzelnen Weinproben vergebene Punktezahl.

Jeder Betrieb kann bis spätestens 31. Dezember 2008 beim CERVIM die Zusendung der Unterlagen über die Bewertung seiner eigenen Weine anfordern.

Artikel 9

Die Preise des Internationalen Wettbewerbs der Bergweine
Jeder Wein wird von einer Kommission geprüft. Die endgültige Punktezahl jeder Weinprobe ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen, nachdem man die höchste und niedrigste Punktezahl eliminiert hat. Die Weine mit der höchsten Punktezahl (maximal 30% der Weine aus jeder im Art. 4 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Kategorie) erhalten ex aequo die Ehrenauszeichnung, vorausgesetzt, dass sie mindestens 80 Hundertstel nach dem OIV-Bewertungsschema erreicht haben.

Die 3 besten Weine jeder Kategorie, welche die höchste Punktezahl erhalten, werden mit der Großen Goldmedaille bzw. mit der Goldmedaille und mit der Silbermedaille ausgezeichnet. Voraussetzung ist auch in diesem Fall das Erreichen von 80 Hundertsteln. Bei gleichem Ergebnis berücksichtigt man die Summe der Punkte von den fünf Bewertungskarten der Weine. Falls die Punktegleichheit weiter besteht, gilt die höchste Punktezahl unter den fünf Bewertungen, die für jeden Wein vorgesehen sind. Wenn das auch nicht reicht, um zwischen zwei oder mehreren Weinen zu unterscheiden, wird die zweithöchste Punktezahl (und eventuell nach und nach alle anderen Punktezahlen) in Betracht genommen.

Keine Medaillen werden jenen Kategorien verliehen, die nicht aus mindestens 10 Weinproben bestehen.

Artikel 10

Der Sonderpreis
Den Sonderpreis "CERVIM 2008" erhält der Weinbaubetrieb jedes einzelnen Landes, der am besten abgeschnitten hat. Zusammengezählt werden die besten Punkte von drei Weinen, die drei verschiedenen Kategorien angehören. Auch in diesem Fall müssen die Weine mindestens 80 Hundertstel nach dem OIV-Bewertungsschema erreicht haben. Voraussetzung für die Verleihung dieses Preises ist es, dass das Land, wo der Betrieb seinen Sitz hat, mit mindestens 8 Betrieben am Wettbewerb teilgenommen hat.

Artikel 11

Die Bekanntgabe der Siegerweine
Die Bekanntgabe der Siegerweine findet im herbst 2008 anlässlich einer zu diesem Zweck vom CERVIM in organisierten Veranstaltung statt.
Zu diesem Anlass wird ein Verkostungsstand errichtet, wo das Publikum die preisgekrönten Weine probieren kann. Eine spezielle Liste der Sieger teilt das CERVIM der internationalen Presse mit.

Die preisgekrönten Weine werden außerdem vom CERVIM als Gegenstand einer besonderen Werbekampagne benutzt. Um für den Wettbewerb und die Bergweine bzw. Weine, die man in schwierigen Gegenden herstellt, zu werben, behält sich das CERVIM vor, die mit Medaillen und besonderen Preisenausgezeichneten Weine anlässlich Veranstaltungen, Messen, Pressekonferenzen und institutioneller Termine vorzustellen.

Die Betriebe, die einen der in den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Preise erhalten haben und dies in ihrem Geschäft erwähnen möchten, müssen sich an den in den jeweiligen Ländern geltenden Gesetzen und an den allgemeinen vom internationalen Weinamt O.I.V. erstellten Vorschriften halten.

Die Auszeichnungen, die bei der Preisverleihung nicht entgegen genommen werden, schickt das CERVIM den Weinbetrieben zu, aber übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Verluste oder missglückte Zustellungen.

Artikel 12

Änderungen im Reglement des Internationalen Wettbewerbs der Bergweine
Das Organisationskomitee behält sich das Recht vor, das vorliegende Reglement bei Notwendigkeit jederzeit zu ändern. Das würde aber erst nach vorheriger Anfrage um Erlaubnis an das zuständige Ministerium geschehen. Für Streitfragen ist der Gerichtshof von Aosta zuständig.

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