Das Reglement des 19. Internationaler Wettbewerb der Bergweine

Die ausgezeichneten Weine werden der Gegenstand einer besonderen, vom Cervim organisierten Werbekampagne sein.
Der internationaler Wettbewerb ist ganz das einzige gewidmeter Wettbewerb zu den Weinen, der aus den Regionen von Gebirge kommen, oder mit permanenter Schwierigkeit von Struktur.

Artikel 1

Vorstellung des Internationalen Wettbewerbs der Bergweine
Das CERVIM (Forschungszentrum zur Wahrung und Aufwertung des Bergweinbaus) organisiert in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Landwirtschaft und Naturressourcen der Autonomen Region Aostatal, dem VINEA-Verband (Sierre – Schweiz) und unter der Schirmherrschaft der O. I. V. (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin) den 19. Internationalen Bergweinwettbewerb.
Der Wettbewerb, an dem jene Weine teilnehmen dürfen, die aus Weinbergen im Gebirge oder an besonders steilen Hängen stammen, stellt eine Anlaufstelle für die Winzer, die in schwierigen Gebieten arbeiten, dar. Ziel der Veranstaltung ist es, die einzigartigen Merkmale dieser Produkte hervorzuheben und die Verbraucher mit den kulturellen Aspekten, die mit dem Bergweinbau verbunden sind, und mit der wertvollen Arbeit, die von den Winzern zum Schutz des Territoriums und der Umwelt geleistet wird, vertraut zu machen, sodass sie diese schätzen lernen.

Artikel 2

Der Organisationsausschuss des Wettbewerbs
Der Organisationsausschuss des Wettbewerbs, dem der Präsident des CERVIM vorsitzt, besteht aus sieben Mitgliedern, die jeweils von folgenden Behörden ernannt werden:
  • dem Landesrat für Landwirtschaft und Naturschätze der autonomen Region Aostatal;
  • dem internationalen Weinamt O.I.V. (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin);
  • dem VINEA Assoziierung
  • dem Ministerium für Forstwirtschaft und Agrar- und Nahrungspolitik;
  • der Aostataler Abteilung des Verbandes der italienischen Weinverkoster;
  • dem Technisch-Wissenschaftlichen Komitee des CERVIM.
Das Verwaltungskomitee muss die Ausführung des 19. Internationalen Wettbewerbs der Bergweine überwachen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

Artikel 3

Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme am 19. Internationalen Bergweinwettbewerb sind jene Weine zugelassen, die aus Trauben aus Weinbergen hergestellt werden, die permanente Strukturschwierigkeiten aufweisen. Darunter versteht man:

- Höhenlage von über 500 Metern ü. d. M. (mit Ausnahme der Weinberge auf Hochplateaus);

- Bodengefälle von über 30%

- Weinberge auf Terrassierungen oder Bodenstufen;

- Weinberge der kleinen Inseln.

Die Weine müssen mit der Definition des internationalen Codes der O.I.V. übereinstimmen und dürfen von Produktionsbetrieben aller Länder eingereicht werden. Unter „Betrieb“ versteht man eine Produktionseinheit, die sich durch eine Bezeichnung oder einen Firmennamen, die auch auf den Etiketten der Weine erscheinen, welche am 19. Internationalen Wettbewerb der Bergweine teilnehmen, erkennen lässt. „Produktionsbetriebe“ sind jene Unternehmen, die Trauben oder Most zu Wein weiterverarbeiten, Spezialweine zubereiten oder den Wein bearbeiten, um die von den jeweiligen Herkunftsbezeichnungen vorgesehenen Eigenschaften zu erzielen, oder die Verfeinerung und die Lagerung des Produktes vornehmen.

Am 19. Internationalen Wettbewerb der Bergweine dürfen ausschließlich jene Weinpartien teilnehmen, die aus mindestens 500 Flaschen bestehen, deren Fassungsvermögen im Artikel 5, Paragraph d) angegeben ist.

Von der Teilnahme ausgeschlossen sind prickelnde Weine, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke mit Weingeschmack sowie Cocktails aus verschiedenen Produkten. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Weine einzelner oder vereinigter Winzer, die wegen Betrugs oder Panschens in Rechtsverfahren mit rechtskräftigem Urteil verwickelt worden sind.

Artikel 4

Zugelassene Weine
Am 19. Internationalen Wettbewerb der Bergweine dürfen Weine mit Herkunftsbezeichnung – DOC (für die Länder der Europäischen Union V.Q.P.R:D.) und Weine mit geographischen Angaben – IGT (gemäß den internationalen Vorschriften für die Etikettierung der Weine, die von der O.I.V. in der Versammlung im September 1988 eingeführt worden sind) teilnehmen.
Die vorgestellten Weine werden in 8 Kategorien unterteilt:

  1. stille Weißweine (mit einem Zuckerrückstand bis zu 6 g/l) ;
  2. stille halbsüße Weißweine (mit einem Zuckerrückstand zwischen 6,1 und 45 g/l);
  3. stille Rotweine, Jahrgänge 2010 und 2009;
  4. stille Rotweine, Jahrgang 2010 und älter;
  5. stille Roséweine
  6. Schaumweine;
  7. Süßweine (mit einem Zuckerrückstand von über 45,1 g/l);
  8. Likörweine.
Unter dem Begriff „stille Weine“ versteht man jene Weine, deren natürlicher Kohlendioxidgehalt unter einer Atmosphäre liegt. Nicht zugelassen sind alle im Artikel 3 beschriebenen Weinsorten sowie jene Produkte, die sich keiner der oben genannten Gruppen zuordnen lassen.

Die Weinproben, die als nicht übereinstimmend mit den vorgenannten Kategorien beurteilt werden, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Der Betrieb hat weder Anspruch auf die Rückerstattung der Teilnahmegebühr noch der eingereichten und nicht akzeptierten Weinproben.

Artikel 5

Teilnahmemodalitäten
Für jede Weinprobe muss der beantragende Betrieb durch Kurier und/oder durch die Post bis spätestens 11. Juni 2011 folgendes Material an 19° CONCORSO CERVIM - c/o Cave des Onze Communes - Loc. Urbains, 3 - 11010 Aymavilles (AO) - Italien schicken:

a) das Teilnahmegesuch muss obligatorisch auf dem Internet-Site www.cervim.org ausgefüllt und anschließend unterzeichnet und im Original an das Sekretariat des CERVIM gesandt werden (Loc. Teppe, 27 - 11020 Quart (AO) - Tel. 0039 0165 775792 - Fax 0039 0165 771925). Sollte es jemandem nicht möglich sein, eine Online-Anmeldung vorzunehmen, können die Anmeldeunterlagen im Sekretariat in Papierform angefordert werden;

b) 3 Etikette und eventuelle Gegenetikette, die mit denen auf den am Wettbewerb teilnehmenden Weinflaschen identisch sind, und nach Möglichkeit Unterlagen, Illustrationen und technische Beschreibungen;

c) eine Kopie des Belegs der Überweisung in Höhe von Euro 50,00 für die erste sowie Euro 40,00 für jede weitere angemeldete Weinsorte, als Organisationskostenerstattung. Für die Überweisung gilt folgende Bankverbindung: Unicredit Banca, Filiale Aosta, IBAN: IT/28/U/02008/01201/000060043906, CIN U – BIC UNCRIT2T; Kontoinhaber: CERVIM.
Auf dem Überweisungsformular müssen die Firmenbezeichnung des teilnehmenden Betriebes und der Grund der Geldüberweisung „19° Concorso Internazionale Vini di Montagna“ deutlich angegeben werden (die Bankgebühren gehen vollständig zulasten des Absenders). Die Weine jener Betriebe, welche die Einschreibegebühr nicht bezahlt haben, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

d) 6 vollständig etikettierte Flaschen aus derselben Partie und alle zusammen in einem Karton verpackt. Der Flascheninhalt muss 0,750 Liter bzw. - nur im Falle von Süß- und Likörweinen - 0,500 oder 0,375 Litern betragen.
Der Karton muss deutlich die Aufschrift “CAMPIONE NON COMMERCIALE” (Warenmuster - keine Handelsware) tragen und an die Adresse „19° CONCORSO CERVIM – c/o Cave des Onze Communes – Loc. Urbains, 3 - 11010 Aymavilles (AO) – Italien” geschickt werden;

e) der Probenentnahmebericht: während der Online-Anmeldung wird automatisch ein
Formular erstellt, das ausgefüllt und von dem Beamten, der für die Probenentnahme im Keller zuständig ist, oder vom Firmeninhaber in Form einer Selbstbescheinigung, unterzeichnet werden muss. Das Unternehmen verpflichtet sich, dem mit der Probenentnahme beauftragten Personal den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten.

f) die Analysenbescheinigung, die auch vom Kellereilabor ausgestellt werden kann und mindestens folgende Angaben enthalten muss:

- Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20° C;
- reduzierende Zucker g/l;
- Gesamtsäuregehalt in g/l, als Weinsäure oder Schwefelsäure angegeben;
- Gesamtschwefeldioxid;
- freies Schwefeldioxid;
- Druck (im Falle von Schaumweinen);
- flüchtiger Säuregehalt in Promille.

In der Bescheinigung müssen der Name des Betriebs und der des teilnehmenden Weines sowie alle zur Identifizierung der Weinprobe nützlichen Informationen enthalten sein. Das Organisationskomitee behält sich das Recht vor, eigene Vergleichs- und Kontrollanalysen durchführen zu lassen;

g) für die DOC-Weine wird die von der zuständigen Behörde auszustellende Eignungsbescheinigung gewünscht. Diesem Dokument sind vom Unternehmen ein Informationsschreiben und die vom gesetzlichen Vertreter der Firma gebührenderweise unterzeichnete und gestempelte Zustimmung, gemäß der Gesetzesverordnung 196/2003, beizufügen. Auch im Falle von Zusendung mehrerer Proben genügen ein Informationsschreiben und eine Zustimmung, gemäß der Gesetzesverordnung 196/2003. Es wird darum gebeten, die Unterlagen zusammen mit den Weinproben in einem Paket zu übersenden.

Artikel 6

Verantwortung der Veranstalter
Die Organisatoren übernehmen keine Verantwortung für die Ware, die eventuell nach Einsendetermin ankommt, für den totalen oder partiellen Verlust der Weinproben während des Transports und für chemisch-physische und organoleptische Veränderungen der Weinproben, die auf Temperaturschwankungen, Brüche oder andere während der Beförderung auftretende Anomalien zurückzuführen sind.

Für alle Versand-, Verzollungs- und Frachtkosten kommen die teilnehmenden Betriebe selbst auf. Das Geld zur Deckung dieser Spesen muss direkt dem Spediteur gegeben werden.

Die Weine, welche diese Vorschriften nicht beachten, werden nicht in den Wettbewerb aufgenommen. Die Weinproben, die nicht in Ordnung sind, werden nicht angenommen und deshalb automatisch vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Dies gibt dem Betrieb nicht das Recht, die Rückerstattung der eventuell bereits bezahlten Teilnahmegebühr zu verlangen. Den Versabd übernimmt der Betrieb somit auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr. Die Weinproben, die mit Portogebühr zulasten des Empfängers geschickt werden, werden abgelehnt.Die abgelehnten Weinproben werden nicht zurückgeschickt.

Artikel 7

Aufbewahrung der zum Wettbewerb zugelassenen Weinproben
Nach dem Erhalt der Weinproben wird sie die Organisation bis zur Verkostung nach den strengsten Regeln der Weintechnik aufbewahren.

Bevor sie von den Kommissionen geprüft werden, erhalten die Weinproben zwei Codes, die für ihre Anonymität sorgen sollen:

  • den ersten vergibt die Organisation selbst, wenn sie die Weinprobe in Empfang nimmt;
  • der zweite stammt von einem Notar oder Rechtsanwalt, den das CERVIM auswählt und der mit Weinbau und –handel nichts zu tun hat. Dieser zweite Code wird vergeben, bevor die Weinprobe der Prüfungskommission vorgeführt wird.
Die beauftragte Person wohnt den verschiedenen Phasen des Wettbewerbs bei und kann bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Hilfe von Vertrauensleuten in Anspruch nehmen. Sie kümmert sich außerdem um die Formalitäten und Durchführungskriterien und bewahrt die Weinproben seit ihrer Anonymisierung bis zur Abfassung der Ranglisten auf. Auch das Abfassen der Ranglisten für jede Weingruppe steht ihr zu.

Artikel 8

Juryzusammensetzung und Bewertungsmethode
Die Jury setzt sich aus verschiedenen Kommissionen zusammen. Jede von ihnen besteht ihrerseits aus:

- 3 Verkostungstechnikern, die über den Titel eines Önotechnikers, Önologen oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen Titel verfügen und sowohl Vertreter einer Mitgliedsregion des CERVIM sind als auch nicht;

- 1 italienischen oder ausländischen Verkostungsexperten;

- 1 Journalisten der nationalen und internationalen Fachpresse.

Das Bewertungsverfahren setzt den Stimmzettel des „Internationalen Verbandes der Önologen“ ein, der bei internationalen Wettbewerben im Gebrauch ist. Der Bewertungsbogen benutzt eine Skala bis zu 100 Punkten. Die Bewertungen werden von jedem Kommissionsmitglied frei ausgedrückt. Die Verkostungskommissionen bestehen aus 5 Mitgliedern, von denen eines, unter Technikern und Verkostern, die Funktion des Tischvorsitzenden innehat. Dieser hat, neben der Regelung der Reihenfolge der Verkostungssessionen die Aufgabe, eine erste Überprüfung der Richtigkeit der Ausfüllung der Bewertungsbögen der Weine vorzunehmen.

Sollten während der sensoriellen Analyse ein oder mehrere Mitglieder der Prüfungskommissionen ausfallen, so können diese auch durch italienische Techniker und/oder Journalisten, die der Vorsitzende der Kommissionen ernennt, ersetzt werden. Davon sind jedoch jene Personen ausgenommen, die direkt oder indirekt an der Organisation des Wettbewerbs mitgewirkt haben.

Die Jury spricht unanfechtbare Beurteilungen aus. Aus Gründen der Diskretion gegenüber den Betrieben wird nur die Liste der prämierten Weine bekannt gegeben und nicht die der am Wettbewerb teilnehmenden Betriebe. Die den einzelnen Weinproben zugesprochenen Punktzahlen werden ebenfalls nicht veröffentlicht.

Jeder Betrieb kann bis zum 31. Dezember 2011 die Zusendung der Bewertungsunterlagen seiner Weine beim CERVIM anfordern.

Artikel 9

Die Preise des Internationalen Wettbewerbs der Bergweine
Jeder Wein wird von einer Kommission geprüft.

Die gewählten Weine sind auf diese Weise ausgezeichnet ;

  • Silbermedaille von 84 zu 89 Punkten
  • Goldmedaille von 89,01 zu 94 Punkten
  • Großen Goldmedaille von 94,01 zu 100 Punkten

Das Reglement des OIV sieht voraus, daß die Gesamtheit der zugeschriebenen Preise das 30% von der Nummer der angemeldeten Muster nicht höher sein sollte.

Die End Punktzahl von jedem Muster wird von dem Arithmetikdurchschnittl der einzelnen zahlenmäßigen Urteile bestimmt, nachdem wir die am besten hohe Schätzung und jenes niedrigste ausschalteten.

Artikel 10

Der Sonderpreis
Den Sonderpreis „CERVIM 2011“ erhält der Weinbaubetrieb jedes Landes, der das beste Ergebnis erzielt. Dieses wird aus der Summe der höchsten Punktzahlen errechnet, bezogen auf 3 Weine, die in 3 verschiedenen Kategorien vorgestellt werden und eine Mindestwertung von 80 Hundertstel erhalten.

Der Große CERVIM-Preis 2011 wird dagegen dem Wein verliehen, der die absolute Höchstwertung erreicht.

Ein Sonderpreis wird dem besten Wein des Landes mit mindestens 8 teilnehmenden Betrieben zuerkannt.

Der Preis „CERVIM Futuro 2011“ geht an den Betrieb, dessen Inhaber oder Teilhaber ein junger Winzer im Alter bis zu 35 Jahren ist und dessen Wein die höchste Punktzahl erzielt hat. Wenn Sie am Wettbewerb teilnehmen möchten, schicken Sie uns bitte eine Fotokopie Ihrer Identitätskarte.


Artikel 11

Die Auszeichnung der besten Weine
Die Preisverleihung für die besten Weine wird anlässlich einer eigens vom CERVIM in Aosta (Aostatal) organisierten Veranstaltung erfolgen. Am 19. – 20. – 21. August wird außerdem, während der Ausstellung der DOC-Weine des Aostatals, ein Verkostungsstand mit allen prämierten Weine für das Publikum geöffnet sein. Ein spezielles Preisträgerverzeichnis wird CERVIM in der internationalen Presse veröffentlichen lassen.
Darüber hinaus werden die preisgekrönten Weine Gegenstand einer besonderen Werbekampagne sein, die CERVIM durchführen wird. Insbesondere behält die Organisation es sich vor, jene Weine, denen Medaillen und Sonderpreise verliehen werden, anlässlich von Veranstaltungen, Messen, Pressekonferenzen und institutionellen Terminen vorzustellen, um sowohl die Weine aus den Bergen oder die unter schwierigen orographischen Bedingungen hergestellten als auch den Bergweinwettbewerb selbst zu fördern.

Die Betriebe, die nach Erhalt der in den Artikeln 9 und 10 aufgeführten Auszeichnungen

beabsichtigen, diese in ihrer Geschäftstätigkeit anzugeben, haben die Pflicht, sich an die in den jeweiligen Ländern geltenden Vorschriften zu halten, gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Organisation Internationale de la Vigne et du Vin.


Auszeichnungen, die anlässlich der Preisverleihung nicht entgegen genommen werden, schickt das CERVIM den Weinbetrieben zu. Es wird jedoch keine Haftung für eventuelle Verluste oder Fehlzustellungen übernommen.

Artikel 12

Änderungen im Reglement des Internationalen Wettbewerbs der Bergweine
Das Organisationskomitee behält sich das Recht vor, das vorliegende Reglement bei Notwendigkeit jederzeit zu ändern. Das würde aber erst nach vorheriger Anfrage um Erlaubnis an das zuständige Ministerium geschehen. Für Streitfragen ist der Gerichtshof von Aosta zuständig.

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